Satzung

vom 09.01.1981 in der Fassung der 1. Änderung vom 11.01.1985 und der 2. Änderung vom 11.01.1991 sowie der 3. Änderung vom 21.01.94

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der am 1. Januar 1931 in Rollesbroich gegründete Sportverein führt den Namen „Sportverein Roland Rollesbroich 1931 e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Simmerath-Rollesbroich. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Monschau eingetragen. Der Verein ist Mitglied verschiedener Verbände und des Ortskartells Rollesbroich e. V., er unterwirft sich als solcher deren Satzungen und Ordnungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Im Rahmen der Mitgliedschaft im Ortskartell Rollesbroich 1992 e. V. können außerdem folgende Zwecke verfolgt werden:

  • Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals
  • Altersfürsorge
  • Förderung kultureller Zwecke wie Erhaltung von Kulturwerten, Förderung der Denkmalpflege
  • Naturschutz und Landschaftspflege

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbes. durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. ·

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.
Der Austritt wird zum Ende des Monats, und nach  Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein  wirksam.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom erweiterten Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, _
  1. wegen Zahlungsrückstand von mehr als einem  Jahresbeitrag trotz Mahnung,
  1. wegen einem schweren Verstoß gegen die  Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit  Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des erweiterten Vorstandes erstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom erweiterten Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis,
  1. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen

§ 5 Beiträge

Der monatliche Mitgliederbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Generalversammlung festgelegt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied, das mindestens 16 Jahre alt ist, hat das Recht, in Versammlungen Anträge zu stellen und sein Stimmrecht auszuüben. Jedes dieser Mitglieder kann in ein Amt gewählt werden.
Ehrungen werden entsprechend den Festsetzungen in der Ehrenordnung vorgenommen.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der engere Vorstand
  4. der erweiterte Vorstand

Soweit diese Satzung oder Gesetze nichts Anderes bestimmen, beschließen die Organe offen mit einfacher Stimmenmehrheit    der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Bei Beschlüssen und Wahlen aller Organe zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
Soweit diese Satzung nicht ohnehin geheime Abstimmung vorsieht, kann jedes Mitglied eine solche beantragen; sie erfolgt, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder zustimmt.
Bei Wahlen gilt folgendes:

a) Wird nur ein Vorschlag gemacht oder steht bei Wiederwahl keine zweite Person zur Wahl, kann offen durch Handzeichen gewählt werden

  1. Bei mehreren Vorschlägen muss geheim (mit Stimmzettel) abgestimmt werden. Gewählt ist die Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, die die beiden höchsten Stimmzahlen erhalten   haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist hierbei, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 8 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Jahreshauptversammlung (JHV)-Generalversammlung­ findet zu Beginn eines jeden Jahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen, wobei die schriftliche Einladung jedem Mitglied mindestens 8 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben werden soll. Im Vereinsaushängekasten ist auf die JHV hinzuweisen.

Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:

  1. die Entgegennahme des Jahresberichtes und des   Kassenberichtes,
  2. die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  4. die Wahl der Vorstandsmitglieder,
  5. die Wahl von 2 Kassenprüfern,
  6. die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
  7. die Änderung der Vereinssatzung und den Erlass weiterer Ordnungen des Vereins
  8. Entscheidungen  über Einsprüche gegen Beschlüsse des erweiterten Vorstandes betr. die Aufnahme, den Ausschluss und die Maßregelung von Mitgliedern, soweit der erweiterte Vorstand den Einsprüchen nicht abhilft
  9. Entscheidungen über besonders wichtige Angelegenheiten  des Vereins, die der erweiterte Vorstand abgegeben hat,
  10. Entscheidungen eingegangener Anträge

Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann der erweiterte Vorstand eine außerordentliche JHV einberufen. Er hat dies zu tun, wenn mindestens ein Viertel der mindestens 16 Jahre alten Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der Gründe schriftlich fordert.

Weitere (einfache) Mitgliederversammlungen kann der engere Vorstand bei Bedarf einberufen.

Alle Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Zur (ordentlichen und außerordentlicl1en) JHV können Anträge gestellt werden von den Mitgliedern, vom engeren Vorstand, von den Abteilungen und von den Ausschüssen. 
Anträge sind bis 3 Tage vorher schriftlich an den Vorsitzenden zu richten, wobei Anträge auf Satzungsänderungen unter Angabe des § und der beantragten Änderung bis 14 Tage vorher beim Vorsitzenden eingehen müssen.
Auch während der Versammlungen können noch Anträge – mit Ausnahme auf Satzungsänderungen – gestellt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit der Beratung und Beschlussfassung bejaht.
Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt unter der Leitung des in der Versammlung zu wählenden Versammlungsleiters. Diesem obliegt auch die Durchführung der Wahl des Vorsitzenden.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:
  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Geschäftsführer,
  • dem Kassierer.
  1. dem engeren Vorstand, bestehend  aus:
  • dem geschäftsführenden Vorstand,
  • dem Vorsitzenden des Jugendausschusses,
  • dem Fußballobmann,
  • dem Mitarbeiter für Öffentlichkeitsarbeit,
  • dem stellvertretenden Geschäftsführer (Schriftführer),
  • dem stellvertretenden Kassierer.
  1. dem erweiterten Vorstand, bestehend aus:
  • dem engeren Vorstand,
  • dem Alte-Herren-Abteilungsleiter,
  • der Damengymnastik-Abteilungsleiterin,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendausschusses
  • dem stellvertretenden Fußballobmann
  • dem Vertreter der Schiedsrichter
  • je einem Vertreter weiterer Freizeitsportabteilungen

Vorstand im Sinne des BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Um die dem geschäftsführenden Vorstand gegebenen Befugnisse zu konzentrieren, soll der stellvertretende Vorsitz möglichst dem Geschäftsführer oder dem Kassierer übertragen werden.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellv. Vorsitzende seine Vertretermacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder des stellv. Vorsitzenden zugegen ist.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Aufgaben, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Daneben soll der geschf. Vorstand Anregungen und Vorschläge für die allgemeine Weiterentwicklung des Vereins erarbeiten.

Neben den in dieser Satzung aufgeführten· Zuständigkeiten  obliegt dem erweiterten Vorstand die Bewilligung von wesentlichen   Ausgaben und die Entscheidung von grundsätzlichen Angelegenheiten, soweit dies nicht der JHV übertragen wurde, sowie die Entscheidung über die Aufnahme, den Ausschluss und die Maßregelung von  Mitgliedern.
Der erweiterte Vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden und des engeren Vorstandes zu  informieren.
Der engere Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ obliegen oder wegen der Natur der Sache in die Zuständigkeit einer Abteilung fallen. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der engere Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten JHV zu benennen.
Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 10 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des erweiterten Vorstandes gegründet.
Die Abteilungen werden durch ihre Abteilungsleiter oder ihre Vertreter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Wahl der Abteilungsvertretung bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichtserstattung verpflichtet.

§ 11 Jugendabteilung

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig. Die Jugendabteilung muss bestrebt sein, die erforderlichen geldlichen Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben auch durch Mitgliederbeiträge aufzubringen. Die Höhe der Beiträge bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. Die Jugendabteilung entscheidet selbständig über die Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Sie muss ihren Haushaltsplan und ihren Jahresabschluss der Generalversammlung des Vereins vorlegen. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses ist der Jugendobmann. Er hat dem Vereinsvorstand anzugehören. Der Vereinsvorsitzende oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes hat Sitz und Stimme im Vereinsjugendausschuss. Die Tätigkeit der Jugendabteilung wird durch eine Jugendordnung geregelt.

§ 12 Ausschüsse

Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom  erweiterten Vorstand berufen  werden.
Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des  zuständigen Leiters einberufen.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Vorstandes, der Abteilungsversammlungen sowie der Ausschüsse ist  jeweils  ein  Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Kopie des Protokolls ist dem Geschäftsführer zuzustellen.

§ 14 Wahlen

Nachfolgende Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei die Hälfte des Vorstandes im Wechsel von einem Jahr zur Wahl ansteht:

a) Vorsitzender 

Schriftführer 

Kassierer

b) Stellv. Vorsitzender 

Geschäftsführer 

Stellv. Kassierer

Mitarbeiter für Öffentlichkeitsarbeit

Die Abteilungsleiter und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von einem Jahr bestätigt bzw. gewählt. Sobald eine Abteilung im Laufe eines Jahres einen neuen Abteilungsleiter gewählt hat, wird dieser anstelle des bisherigen Abteilungsleiters Mitglied des Vorstandes.

§ 15 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Generalversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Generalversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassierer.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer  außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

  1. der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  1. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Bezahlung der Schulden noch verbleibende Vermögen an die

Gemeinde Simmerath Rathaus

5107 Simmerath

mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der „Jugend Rollesbroich“ verwendet werden darf.

Simmerath/Rollesbroich den 31. Januar 1994, der geschäftsführende Vorstand:

f.d.R

K.H. Hermanns (Vorsitzender)
E. Köller (Stellv. Vorsitzender)
E. Rüttgers (Geschäftsführer)
M. Rönnig (Kassierer)